Satzung

Satzung „Laufen gegen Leiden e.V“

Fassung Stand 03.2021 – geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2021

§1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „Laufen gegen Leiden“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  1. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
  1. des Sports
    1. durch eigens organisierte Laufveranstaltungen
    2. Teilnahme an Wettkämpfen in LgL-Shirts
  2. der Volksbildung
    1. durch Aufklärung der Bevölkerung über die vegane Lebensweise, Tiertransporte, Tierhaltung und die Auswirkungen einer nicht-veganen Lebensweise auf Umwelt, Mensch und Tier
    2. durch Öffentlichkeitsarbeit
  3. des Tier- und Umweltschutzes
    1. durch Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Öffentlichkeitsarbeit aller Art
  2. Läuferinnen und Läufern, welche – in LgL-Shirts gekleidet und unter Vereinsangabe „Laufen gegen Leiden“ – an offiziellen Wettkämpfen teilnehmen, somit Aufmerksamkeit für die o.a. Zwecke erregen
  3. das Sammeln von Spenden für eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Spendenaktion zugunsten dritter, bedürftiger steuerbegünstigter Körperschaften
  4. eigens organisierte Laufveranstaltungen
  5. friedliche Aktionen vor Ort, wie beispielsweise dem Verteilen von Flugzetteln oder Aufklärungsarbeit auf Straßenfesten.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder oder Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Verbände, Gesellschaften, die Mitglieder von Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen werden, welche die Satzung anerkennen und gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig ist.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  6. Fördermitglied können die unter §4 (1) genannten Personen und Institutionen werden, die den Verein nur finanziell unterstützen möchten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäfts-jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder-versammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus maximal fünf Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Bei Ausscheiden eines oder zweier Vorstände fungieren die/der verbliebende/n Vorstand/Vorstände allein bis zum Ende ihrer offiziellen Amtszeit.
  8. Der Vorstand legt die Anzahl und Art der Funktionsträger*innen fest: Kassenwart*in, Pressebetreuer*in, Social-Media-Betreuer*in, Shop-Betreuer*in. Diese können nach Antrag durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  9. Zuwendungen jedweder Art von Unternehmen, die in Verbindung mit dem Verein stehen, an einzelne Vorstandsmitglieder, ob monetär oder in Form von Gütern, müssen dem Vorstand und den Kassenprüfern gemeldet werden.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung erstellen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Wahl und Abwahl des Vorstands
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstands
  3. Wahl der Kassenprüfer*innen
  4. Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeiten
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  7. weitere Aufgabe, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
  7. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 4/5.
  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*vom Versammlungsleiter*in und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
  11. Der Vorstand kann den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt wird.

§10 Kassenprüfung

  1. Kassenprüfer*innen: Zwei Vereinsmitglieder, die in keinem Verwandtschafts-, Ehe- oder eheähnlichen Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen, die durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden und von dieser bestätigt werden müssen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer*innen übernehmen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer*innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§11 Auflösung des Vereins, Liquidator*innen

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzstiftung Hof Butenland in Butjadingen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  2. Als Liquidator*innen werden die*der erste Vorsitzende und die*der amtierende Kassierer*in ernannt.